Die
Skipper-Schule Bauer-Böckler, Im Asperg 40, 74417 Gschwend,
nachfolgend Skipper-Schule genannt, vermittelt Ihnen alle notwendigen
praktischen und theoretischen Grundkenntnisse für das jeweilige
Ausbildungsziel. Das setzt eine aktive Mitarbeit des Kursteilnehmers
und ggf. ein selbständiges Lernen der Prüfungsfragen für die
entsprechende Prüfung voraus. Ein Anspruch auf Erhalt eines
amtlichen, revier- oder verbandsspezifischen Führerscheins oder
einer amtlichen Funklizenz kann aus der Kursteilnahme alleine nicht
abgeleitet werden. Die aufgelisteten Kurspreise beinhalten die
Ausbildung und die von der Skipper-Schule für diese Ausbildung
eingesetzten Lehrmaterialien sowie die praktische Ausbildung, sofern
sie Kurs- und/oder Prüfungsinhalt ist. Prüfungsgebühren werden
grundsätzlich gesondert berechnet. Das für die Ausbildung erfor-
derliche Unterrichtsmaterial kann, falls nicht vorhanden oder ander-
weitig beschafft, von der Skipper-Schule bezogen werden. Es besteht
kein Lehrmittelzwang. Unterrichtsmaterialien/Leermittel, die der
Kursteilnehmer nicht von der Skipper-Schule bezieht und die
Ausbildungsbestandteil sind, werden vom gelisteten Kurspreis
abgezogen. Eine aktuelle Preisliste ist auf der Internetplattform der
Skipper-Schule aufgelistet (siehe
http://www.skipper-schule.de/40444.html).
Praktische Übungs- bzw. Ausbildungsstunden sind, sofern Kursinhalt,
ohne zeitliche Begrenzung bis zur Erlangung der Prüfungsreife im
Ausbildungs- entgeld enthalten. Nimmt ein Teilnehmer Kursabende oder
Ausbildungseinheiten aus eigener Verantwortung nicht wahr, besteht
kein Anspruch auf Ersatzunterricht. Die Ausbildungsleistung der
Skipper-Schule ist bei Kursen zu amtlichen Führerscheinen,
Regionalpatenten, Verbandsführerscheinen und Funklizenzen mit
bestandener Prüfung, spätestens aber 12 Monate nach Unterrichts-
beginn erfüllt. Kurse ohne Abschlussprüfung gelten nach Ableistung
der vereinbarten Ausbildungs-Zeiten oder -Ziele als abgeschlossen.
2.
Prüfungen und Führerscheine
Die
Prüfungen werden nach den Maßgaben des Bundesverkehrsministeriums,
der Bundesnetzagentur, zuständiger Behörden und Institutionen oder
Verbände von unabhängigen Prüfern der Prüfungsausschüsse des DSV
und DMYV oder von Prüfern der Behörden oder Verbände abgenommen.
Der Ausbildungsvertrag ist mit dem Bestehen der vorgesehenen Prüfung,
ansonsten ein Jahr nach Unterrichtsbeginn erfüllt.
Fristverlängerungen bedürfen der Schrtiftform. Eine Teilnahme an
der Prüfung ist nur möglich, wenn der Teilnehmer alle
erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und die von den
Prüfungsausschüssen festgelegten Prüfungsgebühren -
gegebenenfalls zuzüglich erhobener Spesen - bezahlt hat.
3.
Ersatzkurse und Nachschulung
Jedem
Kursteilnehmer steht während der Ausbildungszeit der Besuch von
Kursen und Lehrgängen der Skipper-Schule mit gleichlautendem
Ausbildungsziel grundsätzlich offen. Müssen Prüfungstermine von
der Skipper-Schule oder von Kursteilnehmern verschoben werden oder
werden Prüfungen oder Prüfungsteile nicht bestanden, können Kunden
an nachfolgenden Kursen, Lehrgängen und Praxisausbildungen der
Skipper-Schule mit gleichlautendem Ausbildungsziel innerhalb eines
Zeitraums von 12 Monaten ab Vertragsbeginn/Ausbildungsbeginn ohne
weitere Lehrgangskosten teilnehmen. Für Praxisausbildungen auf dem
Meer bestehen anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB
2).
4.
Zahlungsbedingungen
Jeder
Kursteilnehmer erhält nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung
eine detaillierte Kostenaufstellung in Form einer Rechnung. Mit dem
Besuch der ersten Unterrichtsstunde beginnt ein 14tägiges
allgemeines und kostenfreies Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht
ist wahrgenommen, wenn der Kursteilnehmer fristgerecht ein formloses
Schreiben bei der Skipper-Schule einreicht. Nach verstreichen der
Rücktrittsfrist gilt der Ausbildungsvertrag als angenommen und die
Rechnung wird fällig. Rechnungen, die nach der Rücktrittsfrist beim
Kunden eingehen, sind unmittelbar zu bezahlen.
5.
Rücktritt durch den Teilnehmer
Bei
Rücktritt von einem Kurs nach angenommenem Ausbildungsvertrag
verlangt die Skipper-Schule eine Stornopauschale für bereits
erbrachte Leistungen und entstandene Unkosten. Die Stornopauschale
beträgt:
bis
21 Tage nach Ausbildungsbeginn 50% der Kursgebühren,
bis
28 Tage nach Ausbildungsbeginn 80% der Kursgebühren,
ab
dem 29. Tag nach Ausbildungsbeginn 100% der Kursgebühren.
6.
Haftungs- und Teilnahmeausschluss
Die
Kursteilnehmer nehmen an allen Veranstaltungen der Skipper-Schule auf
eigene Gefahr und Verantwortung unter Verzicht auf Geltendmachung
jedweder Haftungsansprüche teil. Haftungsansprüche bei Unfällen
während der praktischen Ausbildung sind begrenzt auf die
Versicherungsleistungen. Die Skipper-Schule, vertreten durch
Kursleiter und Schiffsführer, behält sich das Recht vor, einen
Kursteilnehmer bei groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen
Regeln und Sicherheit von einem Kurs auszuschließen. Ersatz- oder
Rücktrittsansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
7.
Datenschutz und Gerichtsstand Persönliche
Daten werden von der Skipper-Schule ausschließlich zur Durchführung
der Ausbildung und/oder des Törns, zur Kundenbetreuung und im Falle
einer Prüfungsteilnahme zur Weitergabe an die verantwortlich
Behörden, Institutionen oder Verbände verwendet. Auf die Rechte des
Kunden aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird
ausdrücklich hingewiesen. Die umfassende Datenschutzerklärung der
Skipper-Schule Bauer-Böckler ist im Internetauftritt der
Skipper-Schule unter http://www.skipper-schule.de/97153.html
einzusehen. Für den Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen gilt als
Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd und der Ostalbkreis vereinbart.
8.
Schlusserklärung
Sollten
einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, soll dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen betreffen. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Skipper-Schule Bauer-Böckler, Im Asperg 40, 74417 Gschwend, nachfolgend Skipper-Schule genannt, den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Törn auf einer seegehenden Yacht an. Die Anmeldung kann schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Der Vertrag kommt durch formlose Annahme durch die Skipper-Schule zustande. Nach Vertragsabschluss wird die Skipper-Schule dem Törnteilnehmer eine Teilnahmebestätigung zustellen. Weicht der Inhalt der Törnbestätigung von den zuvor getroffenen Vereinbarungen ab, liegt ein neues Angebot der Skipper-Schule mit einer Bindungsfrist von 10 Tagen vor. Der Vertrag kommt auf dieser Grundlage zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt oder die Anzahlung leistet.
2. Leistungsumfang und Prüfung
Die Leistungen, die mit dem Vertrag vereinbart gelten, werden von der Skipper-Schule in der Törnbestätigung verbindlich dargelegt. Ausdrücklich weist die Skipper-Schule darauf hin, dass bei Ausbildungstörns zum Sportküstenschifferschein (SKS) und Sportsee- schifferschein (SSS) im Laufe einer Woche in der Regel nicht mehr als 150 Seemeilen (und auch diese Meilenzahl nur bei guten Bedingungen) auf einer Segelyacht zurückgelegt werden. Eine anfänglich projektierte Meilenbestätigung kann deshalb nicht verbindlich zugesagt werden. Teilnehmer eines SKS-Praxistörns (SSS- Praxistörns) anerkennen, dass sie vor Antritt eines Wochentörns, der mit der praktischen Prüfung „unter Segel und Motor“ abgeschlossen werden soll, einen Nachweis über mindestens 150 zurückgelegte Seemeilen (350 respektive 550 Seemeilen) erbringen müssen. Ein Anspruch auf den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung besteht nicht; die für andere Ausbildungen von der Skipper-Schule gewährte Geld-zurück-Garantie auf den Prüfungserfolg wird auf Praxistörns mit Prüfungsabschluss nicht gewährt. Eine Teilnahme an der Prüfung ist nur möglich, wenn der Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig dem Prüfungsausschuss vorgelegt und die Prüfungsgebühr bezahlt hat, die vom Prüfungsausschuss zusätzlich zu den Törnkosten der Skipper-Schule erhoben wird.
3. Zahlungsbedingungen und Nebenkosten
Nach Vertragsabschluss erhebt die Skipper-Schule eine Anzahlung von 25 Prozent des Törnpreises. Die Anzahlung ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Törnbestätigung fällig. Die Restzahlung muss spätestens vier Wochen vor Antritt des Törns bei der Skipper-Schule eingehen. Die Skipper-Schule stellt dem Törnteilnehmer binnen 14 Tagen nach Eingang der Anzahlung einen Sicherungsschein gemäß § 651 Abs. 3 BGB zu, sofern es sich um einen von der Skipper-Schule veranstalteten Törn handelt. Die Törnpreise beziehen sich ausschließlich auf die Unterbringung an Bord, die Mitnutzung der Yacht und die Schulung der Teilnehmer. Sie enthalten insbesondere keine Nebenkosten wie An- und Abreisekosten, Prüfungsgebühren, Bord- und Betriebskosten. Hafenkosten, Treibstoffkosten und Bordverpflegung werden aus einer gemeinsamen Bordkasse bezahlt, in die alle Teilnehmer – mit Ausnahme des Skippers – nach Bedarf zu gleichen Teilen einzahlen. Verpflegungs- und sonstige Aufwendungen an Land werden von jedem Teilnehmer – auch vom Skipper – selbst getragen.
4. Pflichten und Haftung der Teilnehmer
Die Teilnehmer an einem Törn – bei Charter der gesamten Yacht auch deren Mit- reisende bzw. Gäste – erkennen an, dass an Bord in seglerischer, seemännischer und navigatorischer Hinsicht alleine die Entscheidung des von der Skipper-Schule einge- setzten verantwortlichen Schiffsführers (Skippers) maßgebend ist. Alle Teilnehmer und deren Gäste erklären sich bereit, fachlichen Anweisungen des Skippers Folge zu leisten. Insbesondere anerkennen Teilnehmer und deren Gäste die Verbote, Schiffe mit Straßenschuhen zu betreten und unter Deck zu rauchen. Für die rechtzeitige Anreise zum Törn ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich. Sollten sich aus der Verspätung eines Teilnehmers berechtigte Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche Dritter an die Skipper-Schule ergeben, wird sich die Skipper-Schule beim Zuspätkommenden schadlos halten. Schäden am Schiff oder dessen Ausrüstung, für die ein Teilnehmer nach zivilrechtlichen Vorschriften zu haften hat, sind von diesem nur insoweit zu tragen, als sie nicht durch die Kasko- bzw. Haftpflichtversicherung der Yacht abgedeckt sind.
5. Außerordentliche Kündigung und Rücktritt
Wird der Törn infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Änderungen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarie, schweres Wetter u.a.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Törnteilnehmer als auch Skipper-Schule den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, kann die Skipper-Schule für bereits erbrachte oder zur Beendigung des Törns noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Skipper-Schule kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten oder nach Törnbeginn den Vertrag kündigen, wenn der Törnteilnehmer die Durchführung des Törns ungeachtet einer Abmahnung durch die Skipper-Schule nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt die Skipper-Schule aus vorgenannten Gründen, behält die Skipper-Schule den Anspruch auf den Törnpreis unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen bzw. der Einnahmen, die durch eine anderweitige Verwertung tatsächlich erwirtschaftet werden. Die Skipper-Schule ist ebenfalls zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die für den Törn vorgesehene Yacht wegen Havarie unvorhersehbar nicht eingesetzt werden kann und ein geeig- netes Ersatzschiff nicht zur Verfügung steht. Die Skipper-Schule kann den Vertrag bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt kündigen, wenn die in der Buchungsbestätigung benannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Im Falle eines Rücktritts wegen Havarie oder Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl steht dem Törnteilnehmer die Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen und der nachweisbaren Buchungskosten zu. Weitergehende Ersatz- und Ausfallansprüche werden von der Skipper-Schule nicht anerkannt. Bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag vor Reiseantritt (Storno) kann die Skipper-Schule anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigungen geltend machen: bis 90 Tage vor Törnbeginn 30 Prozent des Törnpreises, bis 36 Tage vor Törnbeginn 60 Prozent des Törnpreises, ab 35 Tage vor Törnbeginn 100 Prozent des Törnpreises. Finden Skipper-Schule oder Törnteilnehmer eine geeignete Ersatzperson, kann die Skipper-Schule dem zurücktretenden Vertragspartner Verwaltungsgebühren in Höhe von 10 Prozent des Törnpreises berechnen.
6. Törndurchführung und Haftung
Törnroute, Zeitplan und Leistungsumfang des Törns werden von der Skipper-Schule festgelegt. Der Skipper kann Route und Zeitplan in eigener Verantwortung jederzeit, den Leistungsumfang infolge nicht vorhersehbarer Gewalt ändern. Hierbei werden die Wünsche der Törnteilnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf Min- derung oder auf vertraglichen Schadensersatz besteht dadurch nicht. Alle Prüfungen werden von der Skipper-Schule dem zuständigen Prüfungsausschuss gemeldet und von diesem in eigener Verantwortung durchgeführt. Kann eine Prüfung infolge nicht vorhersehbarer Gewalt oder wegen Verschuldens des Prüfungsausschusses oder des Prüfers nicht durchgeführt werden, besteht gegen die Skipper-Schule kein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz. Die vertragliche Haftung der Skipper-Schule für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Törnpreis beschränkt, sofern ein Schaden des Törnteilnehmers nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei- geführt wurde. Die Skipper-Schule haftet für Schadensersatzansprüche des Törnteil- nehmers aus schuldhafter unerlaubter Handlung. Dem Törnteilnehmer ist bekannt, dass die Skipper-Schule gegen Ansprüche aus schuldhafter unerlaubter Handlung versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis max. 6 Mio Euro, für Personenschäden max. 6 Mio Euro pro Person und für Vermögensschäden max. 6 Mio Euro. Die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung beträgt 1.500 Euro. Den Törnteilnehmern wird in eigenem Interesse der Abschluss einer Kautions- versicherung, Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Die Skipper-Schule haftet nicht für Beschädigung, Überbordgehen, Verlust oder Diebstahl persönlicher Wertgegenstände an Bord.
7. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die Skipper-Schule bemüht sich, den Törnteilnehmer mit Informationen über geltendes Recht in dem Land zu versorgen, in dem der Törn stattfinden wird. Dennoch obliegt es dem Törnteilnehmer, sich um Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften im Reiseland selbstverantwortlich zu kümmern. Bei berechtigten Ansprüchen Dritter auf Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Leistungen aufgrund eines verweigerten Grenzübertritts durch Nichterfüllung der Pass-, Visa- und/oder Gesund- heitsvorschriften eines Törnteilnehmers wird sich die Skipper-Schule an diesem Törnteilnehmer schadlos halten.
8. Datenschutz und Gerichtsstand
Die im Zusammenhang mit einem Törn erfassten Daten der Teilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung des Törns und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer eines Törns, alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und – falls bekannt – Wohnort, die jeder weitere Törnteilnehmer erhält, um gegebenenfalls Fahrgemeinschaften zu organisieren. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies der Skipper-Schule gegenüber gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht § 29 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz wird ausdrücklich hingewiesen. Für den Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen gilt als Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd und der Ostalbkreis vereinbart.
9. Schlusserklärung
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, soll dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen betreffen. Beide Seiten sollen dann eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen dem Sinne nach möglichst nahe kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform.